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Channel: Arbeitsgericht - Rechtslupe
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Prozesskostenhilfe gegen mehrere Kündigungen

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Durch Aufteilung in mehrere Verfahren enstandene Mehrkosten sind nicht zu erstatten, wenn der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt mehrere Abmahnungen und/oder mehrere Kündigungen in gesonderten Klagen statt im Wege der Klagehäufung angreift. Die Staatskasse ist nicht verpflichtet, auf Kosten des Steuerzahlers Kosten zu tragen, die bei Beachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Prozessführung nicht entstanden wären.

Neben der bereits durch die Aufteilung der Verfahren an sich entstandenen überflüssigen Gebührenerhöhung liegt ein Verstoß gegen die Grundsätze der Prozesswirtschaftlichkeit hier auch darin, dass durch die Aufteilung die Gegenstandswerte künstlich erhöht werden. Ist Gegenstand eines Verfahrens die Entfernung mehrerer Abmahnungen aus der Personalakte, liegt der Wert dieses Verfahrens unabhängig von Anzahl und Grund der Abmahnungen höchstens bei 2/3 der sich aus § 42 Abs. 4 GKG ergebenen Grenze eines Vierteljahresverdienstes.

Sind Streitgegenstände eines Verfahrens mehrere Kündigungen, darf nach der weit überwiegenden Rechtsprechung der Bayerischen Landesarbeitsgerichte unabhängig von den Zeitpunkten der Kündigungen für dieses Verfahren der Wert eines Vierteljahresverdienstes gem. § 42 Abs. 4 GKG nicht überschritten werden.

Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 8. Januar 2010 – 10 Ta 349/08


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