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Rechtswegverweisung vor Anhörung der Gegenseite

Ein nach § 17a GVG ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen hat, ist einer weiteren Überprüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist.

Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend. Dies gilt auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner vor Erlass des Verweisungsbeschlusses entgegen § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nicht angehört worden ist. Nicht das Gericht, an das verwiesen wird, sondern die Parteien sollen vor willkürlichen oder sonst jeder gesetzlichen Grundlage entbehrenden Entscheidungen geschützt werden, mit der ihr Streitfall dem zuständigen Gericht und damit dem gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entzogen wird.

Steht den Parteien aber ein Rechtsmittel zu Gebote und wird dieses nicht genutzt, besteht kein Anlass, dem Gericht des für zulässig erklärten Rechtswegs die Befugnis zuzubilligen, sich an die Stelle des nicht angerufenen Rechtsmittelgerichts zu setzen. Deshalb vermag auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die von der betroffenen Partei nicht mit dem zulässigen Rechtsmittel geltend gemacht worden ist, es nicht zu rechtfertigen, die Bindungswirkung außer Acht zu lassen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Dezember 2013 – X ARZ 584/13

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