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Arbeitsgerichtliche Vollstreckungskosten

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TGeil 2 KV-GKG ist auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren anwendbar, soweit das Arbeitsgericht Vollstreckungsorgan ist. Beim erstmaligen Ansatz innerhalb eines Rechtszuges ist die Verfahrensgebühr Nr. 2111 KV-GKG unabhängig von der Anzahl der dem Vollstreckungsantrag zu Grunde liegenden Ansprüche und Vollstreckungsgegenstände nur einfach zu berechnen.

Die Vorschrift Nr. 2111 KV-GKG aus dem mit “Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren” überschriebenen Teil 2 KV-GKG ist auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren anwendbar, soweit das Arbeitsgericht Vollstreckungsorgan ist.

Nach Teil 2 KV-GKG sind die Gebühren für die Zwangsvollstreckung unter anderem nach der Zivilprozessordnung in einem besonderen Teil zusammengefasst, der nicht in die Bestimmungen integriert ist, die nur die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit betreffen. Die Beziehung dieser Bestimmungen zu dem für die ordentliche Gerichtsbarkeit anzuwendenden Teil 1 KV-GKG ist also dieselbe wie zu Teil 8 KV-GKG, der für die Arbeitsgerichtsbarkeit anzuwenden ist. Die Ausgangssituation ist also vom Aufbau her für beide Gerichtsbarkeiten dieselbe. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 GKG gilt das Gerichtskostengesetz für die Verfahren bei den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz. Letzteres sieht in § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG die unmittelbare Geltung des Achten Buches der Zivilprozessordnung vor. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass die allgemeinen Gebührenbestimmungen für das Zwangsvollstreckungsverfahren auch dann Anwendung finden, wenn das Arbeitsgericht Vollstreckungsorgan ist.

Nr. 2111 KV-GKG sieht für Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs. 1 §§ 835, 839, 846-848, 857, 858, 886-888 oder 890 ZPO eine Festgebühr von 15,00 EUR vor. Satz 1 der amtlichen Anmerkung zu dieser Vorschrift bestimmt, dass wenn sich ein Verfahren gegen mehrere Schuldner richtet, die Gebühr für jeden Schuldner gesondert erhoben wird. Nach Satz 2 der amtlichen Anmerkung gelten mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren, sofern sie denselben Anspruch und denselben Gegenstand betreffen.

Aus dieser letztgenannten Bestimmung kann nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg nicht geschlossen werden, dass es auch für die Frage des erstmaligen Ansatzes der Gebühr Nr. 2111 KV-GKG auf die Anzahl der mit dem Antrag geltend gemachten Ansprüche ankommt.

Der erstmalige Kostenansatz im arbeitsgerichtlichen Zwangs-vollstreckungsverfahren ist unabhängig von der Anzahl der dem Vollstreckungsantrag zu Grunde liegenden Ansprüche und Vollstreckungsgegenstände. Dies ergibt die Auslegung der Nr. 2111 KV-GKG.

Ein Gesetz auszulegen heißt, seinen Sinn zu erforschen. Dabei kommt es nicht auf den subjektiven Willen des historischen Gesetzgebers, sondern auf den objektiven Erklärungswert der Norm an. Dieser ist nach dem Wortlaut, der Systematik und dem Gesamtzusammenhang zu ermitteln, wobei die Entstehungsgeschichte vor allem für die Ergründung des Gesetzes zwecks von Bedeutung ist.

Daran gemessen kommt die Gebühr Nr. 2111 KV-GKG nur einfach in Ansatz

Der Wortlaut der Nr. 2111 KV-GKG liefert keinen Anhaltspunkt für eine Vervielfachung der Festgebühr bei Vorliegen mehrerer Ansprüche und Vollstreckungsgegenstände in einem Vollstreckungsantrag. Dasselbe gilt auch für Satz 2 der amtlichen Anmerkung zu Nr. 2111 KV-GKG, da diese nur eine Gebührenprivilegierung bei mehreren Verfahren innerhalb eines Rechtszuges statuiert. Ein Umkehrschluss, wie vom Arbeitsgericht vorgenommen, wonach es auch bereits beim (erstmaligen) Ansatz der Gebühr Nr. 2111 KV-GKG auf die Anzahl der Ansprüche und Vollstreckungsgegenstände ankomme, lässt sich indessen nicht ziehen. Für ein solches Verständnis der Norm sind keine Wortlautargumente erkennbar.

Auch die Systematik der Pauschal- oder Festgebühren im KV-GKG lässt nur das Verständnis des einfachen Ansatzes der Gebühr Nr. 2111 KV-GKG unbeschadet des Umfangs der dem Vollstreckungsantrag zu Grunde liegenden Ansprüche und Vollstreckungsgegenstände zu. Denn sämtliche Pauschal- oder Festgebühren statuierenden Tatbestände sowohl im Teil 2 als auch im Teil 8 des KV-GKG knüpfen durchgängig nur an das jeweilige Verfahren als solches und nicht an die Anzahl der damit verfolgten Ansprüche und/oder Gegenstände an. Deshalb ist davon auszugehen, dass Letztere nur für die Frage des Vorliegens einer Privilegierung, nicht aber für den Grundtatbestand von Bedeutung sein sollen.

Ein Wille des Gesetzgebers, den Grundtatbestand der Gebühr Nr. 2111 KV-GKG nicht an den Antrag, sondern an die Anzahl der Ansprüche und Vollstreckungsgegenstände anzuknüpfen, ist nicht ersichtlich.

Im Gegenteil: Die Ausführungen in der amtlichen Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zum KostRModG legen den Schluss nahe, dass dort, wo von Wert- auf Festgebühren übergegangen worden ist, ohne Ansehen der Anzahl und der Gegenstände die Gebühr nur an das Verfahren als solches anknüpfen soll.

Dafür spricht auch die Entwicklung der Vorschrift der Nr. 2111 KV-GKG und der Vorgängerregelungen.

Die Nr. 1109 KV-GKG wurde unter Beibehaltung des Wortlauts durch das Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen in Nr. 1149 KV-GKG und durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 in die Nr. 1640 KV-GKG umbenannt, bevor sie mit Wirkung ab 01.07.2004 durch das KostRModG die heutige Fassung erhielt.

Damit sind nun die Verfahren über die Anträge gemäß §§ 887, 888 und 890 ZPO zwar (wieder mit einer Gebühr – und erstmals mit einer Festgebühr – belegt. An dem oben wiedergegebenen Motiv hat sich jedoch nichts geändert.

Aus dem in der Entstehungsgeschichte mehrfach dokumentierten Willen des Gesetzgebers, der im Gesamtzusammenhang des KV-GKG auch hinreichend klar zum Ausdruck gekommen ist, ergibt sich somit ohne verbleibenden Restzweifel, dass die Gebühr Nr. 2111 KV-GKG allein an das Verfahren als solches anknüpft und die Frage, wie viele und welche Ansprüche und Vollstreckungsgegenstände davon betroffen sind allein für eine etwaige Privilegierung nach Satz 2 der amtlichen Anmerkung zu Nr. 2111 KV-GKG von Bedeutung sind.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Mai 2012 – 5 Ta 33/12


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