Während der Amtszeit als ehrenamtlicher Richter im Land Brandenburg ist eine Kündigung oder Entlassung nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber oder Dienstherren zur fristlosen Kündigung berechtigen, Art. 110 Abs. 1 Satz 2 BbgVerf. Eine GmbH-Geschäftsführerin, die nicht Arbeitnehmerin ist, fällt jedoch nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich der Norm.
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