Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser gemäß § 613a BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Allerdings kann der Arbeitnehmer diesem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen mit der Folge, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem alten Arbeitgeber zunächst bestehen bleibt.
Doch dieses Widerspruchsrecht kann ein Arbeitnehmer auch verwirken. Hat einer der beiden möglichen Adressaten eines Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 BGB – der alte oder der neue Arbeitgeber – Kenntnis von Umständen, die zur Verwirkung des Rechts auf Widerspruch führen, so kann sich nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesarbeitsgerichts der andere Widerspruchsadressat hierauf berufen. Insoweit werden Betriebsveräußerer und Betriebserwerber als Einheit behandelt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.11.2008 – 8 AZR 174/07