Für Streitigkeiten zwischen der Griechischen Republik und einem an einer von ihr in Deutschland unterhaltenen Schule tätigen Lehrer ist die deutsche Gerichtsbarkeit ist gegeben.
Die beklagte Griechische Republik ist nicht nach § 20 Abs. 2 GVG von ihr befreit. Die arbeitsgerichtliche Klage des von ihr beschäftigten Lehrers betrifft ihre nicht-hoheitliche Staatstätigkeit. Der Lehrer hat jedenfalls im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses nicht in nennenswertem Umfang hoheitliche Tätigkeiten ausgeübt.
Andere Zulässigkeitshindernisse bestehen ebenfalls nicht.
Insbesondere sind die deutschen Gerichte international zuständig nach Art. 18 Abs. 1, Art.19 Nr. 2 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO).
Gewöhnlicher Arbeitsort des Lehrers ist W. Der für die Anwendung der Verordnung erforderliche Auslandsbezug ergibt sich daraus, dass die beklagte Republik ein ausländischer Staat ohne “Sitz” im Inland ist.
Auch das Arbeitsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
Das anwendbare materielle Recht bestimmt sich nach Art. 27 ff. EGBGB. Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) findet keine Anwendung, weil der Arbeitsvertrag der Parteien vor dem 17.12 2009 “geschlossen” wurde (Art. 28 Rom I-VO).
Im Übrigen stellte sich die Rechtslage im hier entschiedenen Streitfall nach Art. 3, 8 und 9 Rom I-VO nicht anders dar als nach Art. 27 ff. EGBGB.
Das Arbeitsverhältnis unterliegt zudem objektiv nach Art. 30 Abs. 2 EGBGB deutschem Vertragsstatut. Der Lehrer hat iSv. Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 Nr. 1 EGBGB in Erfüllung seines Arbeitsvertrags seine berufliche Tätigkeit gewöhnlich in W ausgeübt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 2. März 2017 – 2 AZR 698/15