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Channel: Arbeitsgericht - Rechtslupe
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Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten – und das Leasingfahrzeug des Arbeitnehmers

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Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Ein unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn der Anspruch auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruht oder wirtschaftliche Folge desselben Tatbestands ist. Die Ansprüche müssen innerlich eng zusammengehören, also einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen.

Diese Voraussetzungen liegen regelmäßig vor, wenn eine nicht aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Leistung im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis erbracht wird oder beansprucht werden kann. Der Zusammenhang muss derart sein, dass das Rechtsverhältnis, aus dem die Streitigkeit folgt, ohne das Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen wäre.

Danach ist der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis im hier vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschiedenen Streitfalle zu bejahen:

Wäre die Klägerin nicht Arbeitnehmerin der beklagten Arbeitgeberin gewesen, so wäre die getroffene Abrede über die Privatnutzung des Leasingfahrzeuges durch die Klägerin nicht abgeschlossen worden. Mit der Überlassung des Leasingfahrzeuges als Privat-Pkw gewährt die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin Sonderkonditionen, die sie (die Arbeitgeberin) als Firmenkundin erhält. Diese Sonderkonditionen räumt die Arbeitgeberin nach dem eigenen Vorbringen unstreitig betriebsfremden Personen nicht ein. Zwar resultieren die Ansprüche auf Überlassung des Leasingfahrzeuges gegen Zahlung der Leasingrate nicht unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis. Die Ansprüche bestehen jedoch im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis. Ohne das Arbeitsverhältnis wären sie gerade nicht zustande gekommen. Damit sind die Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Zusammenhangs mit dem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff. 4 a ArbGG gegeben.

Landesarbeitsgericht Schleswig -Holstein, Beschluss vom 16. Juli 2015 – 3 Ta 123/15


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