er Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist in analoger Anwendung von § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d ArbGG auch bei einer Klage eines Arbeitnehmers gegen den Geschäftsführer der GmbH, die Arbeitgeberin des Klägers ist, gegeben, wenn die Klage eine unerlaubte Handlung betrifft, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang steht. Der Begriff der unerlaubten Handlung ist dabei weit zu verstehen.
Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG ist derjenige, der einen Arbeitnehmer im Sinne des § 5 ArbGG beschäftigt. Arbeitgeber der Klägerin ist die S. GmbH, nicht deren Geschäftsführer. Gleichwohl ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen auch dann eröffnet, wenn der von einer juristischen Person angestellte Arbeitnehmer deren Organ, zum Beispiel den Geschäftsführer einer GmbH (§ 35 GmbHG), im Wege einer bürgerlichen Streitigkeit aus unerlaubter Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d ArbGG verklagt.
In solchen Fällen ist § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d ArbGG entsprechend anzuwenden. Dabei steht die als Organ der juristischen Person handelnde natürliche Person dem Arbeitgeber gleich. Denn die juristische Person selbst kann nicht Täter einer unerlaubten Handlung sein, wohl aber das für sie handelnde Organ. Es liegt eine ausfüllungsbedürftige und -fähige Lücke im Gesetz vor: Ist der vom Arbeitnehmer verklagte Arbeitgeber eine natürliche Person oder persönlich haftender Gesellschafter einer Handelsgesellschaft, so ist der Weg zu den Arbeitsgerichten schon nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d ArbGG eröffnet. Ebenso ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet, wenn ein Arbeitnehmer von einem anderen Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG aus unerlaubter Handlung vor den Gerichten für Arbeitssachen verklagt wird. Daher wäre es mit dem System des § 2 Abs. 1 ArbGG nicht vereinbar, wenn eine als Organ für eine juristische Person handelnde natürliche Person nicht vor den Gerichten für Arbeitssachen verklagt werden dürfte, wenn der Arbeitnehmer gegen sie einen bürgerlichen Streit aus unerlaubter Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d ArbGG führt. Diese Lücke ist durch entsprechende Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d ArbGG zu schließen. Zur insoweit mit § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d ArbGG (1979) inhaltlich übereinstimmenden Vorschrift des § 2 Abs. 2 ArbGG 1926 hat bereits das Reichsarbeitsgericht dieselbe Ansicht vertreten. Daran hat sich in der Gegenwart nichts geändert.
Der Begriff der unerlaubten Handlung in § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d ArbGG ist weit zu verstehen. Die Handlung muss nur mit dem Arbeitsverhältnis in innerem Zusammenhang stehen. Es kommt nicht darauf an, ob eine unerlaubte Handlung im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB vorliegt. Die Klage muss nicht auf Leistung von Schadensersatz gerichtet sein. Ein Unterlassungs- oder Beseitigungsbegehren reicht aus.
Im vorliegend entschiedenen Fall macht die Arbeitnehmerin geltend, der beklagte Geschäftsführer habe – handelnd als das Organ ihrer Arbeitgeberin – in ihr Persönlichkeitsrecht in strafrechtlich relevanter Weise dadurch eingegriffen, indem er unwahre Behauptungen über sie in Bezug auf ihr Arbeitsverhältnis und ihre Bereitschaft zur Arbeitsleistung aufgestellt habe und begehrt deren Unterlassung. Damit ist in analoger Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d ArbGG für das Begehren der Arbeitnehmerin der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben.
Landesarbeitsgericht Baden -Württemberg, Beschluss vom 29. Juli 2014 – 13 Ta 20/14